Grundsätzlich unterliegt die Deutsche Telekom neben der sektorspezifischen Regulierung auch einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle durch das Bundeskartellamt. So hat das Bundeskartellamt in 2009 Untersuchungen über den Preisabstand zwischen regulierten und unregulierten Vorleis- tungsprodukten begonnen. Der deutsche Mobilfunkmarkt wird im Bereich der Mobilfunkterminierung trotz intensiven Wettbewerbs weiter ex-ante reguliert und unterliegt damit weiterhin der Preiskontrolle durch die BNetzA. Im Mai 2009 hatte die BNetzA bei allen Mobilfunknetzbetreibern eine Befragung zu VoIP im Mobilfunk durchgeführt und im September 2009 festgestellt, dass kein regulatorischer Handlungsbedarf besteht. Die BNetzA wird die Entwicklung in diesem Bereich im Hinblick auf eventuelle Regulierungserfordernisse jedoch weiter beobachten. Mit der Veröffentlichung der Breitbandstrategie im Februar 2009 hat die Bundesregierung konkrete Breitbandziele festgelegt – eine „wachstums- und innovationsorientierte Regulierung“ als wichtige Säule verankert. Auch der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung setzt auf eine moderne Regulierung, die nicht nur auf niedrige Nutzungsentgelte abzielt, sondern Anreize für schnelle und längerfristige Investitionen setzt. Die Auswirkungen auf die Deutsche Telekom werden von der Konkretisierung und Umsetzung dieser Neuausrichtung der Regulierung abhängen, was u.a. in den von der BNetzA veröffentlichten Eckpunkten dazu untersucht wurde. Regulierung durch die Europäische Union. Die Grundzüge der Regulie- rung auf den europäischen Telekommunikationsmärkten gibt die Euro- päische Union (EU) vor. Die im Jahr 2002 verabschiedeten Richtlinien und Empfehlungen sind im Rahmen des sog. EU-Review einer Überprüfung unterzogen worden. Das Reformpaket enthält Änderungen am geltenden Rechtsrahmen, die bis ca. Mitte 2011 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Durch die überarbeiteten Richtlinien wird ein neues europäisches Regulie- rungsgremium (GEREK) geschaffen. Dieses ersetzt die bisherige Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden (ERG) und wird der Europäischen Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden beratend zur Seite stehen, insbesondere zur Harmonisierung von regulatorischen Auf- gaben. Ferner ermöglichen die überarbeiteten Richtlinien grundsätzlich die funktionelle Separierung von Netzbetrieb und Diensten als zusätzliche Regulierungsmaßnahme. Im Hinblick auf die Förderung von Investitionen in glasfaserbasierte Anschlussnetze sieht der überarbeitete Rechtsrahmen u.a. die Möglichkeit von individuellen Risikoteilungsmechanismen zwischen Investoren und Zugangsberechtigten vor. Inwieweit diese modifizierten Ansätze Investi- tionen in neue Anschlussnetze befördern können, wird entscheidend von der praktischen Umsetzung und der Implementierung in nationales Recht abhängen. In anderen Bereichen hat die Europäische Kommission direkt in die Gestaltung der Preispolitik eingegriffen. Durch die neue „zweite“ Roaming- Verordnung vom 18. Juni 2009 werden die Endkundentarife für Sprache in den nächsten Jahren (sowohl für abgehende als auch für ankommende Gespräche) schrittweise weiter verringert. Beim Daten-Roaming wird der Großhandelspreis ebenfalls schrittweise gesenkt, die SMS-Preise werden auf Großhandels- und Endkundenebene ebenfalls reduziert. Darüber hinaus versucht die Europäische Kommission mit der im Mai 2009 verabschiedeten Empfehlung zur Behandlung von fixen und mobilen Terminierungsentgelten eine weitere Harmonisierung bei der Absenkung der Terminierungsentgelte herbeizuführen. Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2008 eine Vorunter- suchung zu einem möglichen wettbewerbswidrigen Verhalten europäischer Mobilfunkbetreiber bei mobilen VoIP-Diensten ein. Untersucht wird in diesem Zusammenhang, ob die Betreiber negative Anreize zur Nutzung von VoIP-Diensten setzen und dadurch Wettbewerbsbarrieren für VoIP- Provider errichten. Bisher hat die Europäische Kommission keine weiteren Schritte unternommen. Regulierung international. Die Deutsche Telekom unterliegt nicht nur in Deutschland und aufgrund der beschriebenen EU-Vorgaben der Regu- lierung. Auch ihre Tochtergesellschaften im Ausland sind durch nationale Behörden reguliert. Im Festnetzbereich betrifft dies insbesondere die Länder Ungarn, Griechenland, Rumänien, Slowakei und Kroatien. Im Mobilfunk unterliegen alle Tochterunternehmen der Regulierung, ins- besondere im Hinblick auf die Höhe der Terminierungsentgelte und die Nutzung von Frequenzen. Voraussetzung für den Betrieb von Mobilfunknetzen in den USA und damit für das Angebot von Mobilfunkdiensten sind Lizenzen für Frequenzspektren, die vom US-amerikanischen Regulierer FCC (Federal Communications Commission) vergeben werden. Während diese in Europa üblicherweise national vergeben werden, gibt es in den USA eine große Anzahl von Lizenzgebieten. Wie viele Netzbetreiber auf den einzelnen Märkten tätig sein können, hängt von der Anzahl der jeweils vergebenen Lizenzen ab. 70
